Zuschuss-Richtlinie

Die zu leistende Rückführungshilfe wird wie folgt festgelegt:

Die Zuschuss-Richtlinie gelten im Rahmen der Abschließung von Mitgliedschaften auf der Plattform Kemitnetwork ab den 01. Januar 2022.

Die Plattform verfolgt das Ziel, die vollständige Übernahme der Rückführungskosten deren Mitglieder durch Zuschuss zu ermöglichen. Die Bezuschussung ist nach der Dauer der Mitgliedschaft an der Plattform grundsätzlich gestaffelt. Die Höhe der Bezuschussung wächst mit der Dauer der Mitgliedschaft und erreicht die maximale Höhe bereits an dem fünften Jahr der Mitgliedschaft.

Im ersten Jahr der Mitgliedschaft gilt eine Karenzzeit. Kulanzweise kann eine Sammelaktion gestartet werden.

Im zweiten Mitgliedschaftsjahr gilt weiterhin die Karenzzeit. Jedoch können die Rückführungskosten durch freiwillige Sammelaktion der Mitglieder finanziert werden. Diese Kosten können 40% der maximalen geltenden Zuschusssumme nicht überschreiten.

Im dritten Mitgliedschaftsjahr werden die Rückführungskosten 60% der maximalen geltenden Zuschusssumme bezuschusst werden.

Im vierten Mitgliedschaftsjahr werden die Rückführungskosten 80% der maximalen geltenden Zuschusssumme bezuschusst werden.

Ab dem fünften Mitgliedschaftsjahr werden die Rückführungskosten 100% der maximalen geltenden Zuschusssumme bezuschusst werden.

StufeFallreservierte ZuschusssummeKulanz
1.im 1. Jahr0%
2.im 2. Jahr0%Freiwillige Sammelaktion, aber max. 40% der reservierten Zuschusssumme
3.im 3. Jahr60%
4.im 4. Jahr80%
5.ab 5. Jahr100%

Die maximale geltende Zuschusssumme kann bereits mit einer Karenzzeit von zwei Jahren von einem Mitglied reserviert sein, wenn einen fünffachen Mitgliedbeitrag im Jahr des Eintritts entrichtet ist. In diesem Fall beträgt der reservierte Zuschuss die Hälfte der maximalen geltenden Zuschusssumme in dem ersten Mitgliedschaftsjahr.

Bei dem Fortgang im Herkunftsland bzw. im Wahlland wird die reservierte Zuschusssumme auf 30% abgemindert, wenn der Aufenthalt die Dauer von drei Monat überstreichen. Dagegen liegt die Dauer der Aufenthalt unter drei 90 Tage wird die reservierte Zuschusssumme kulanzerweis auf 50% abgemindert.

Die maximale geltende Zuschusssumme beträgt Anbetracht der aktuellen Projektion 15.000,00EUR pro Rückführungsfall. Dies wird Konjunktur bedingt sowie in Abhängigkeit der Mitgliederzahlen der Plattforme und der Zustand des Fonds jährlich angepasst. 

In Abhängigkeit der reservierten Zuschusssumme können folgende Kosten und Gebühren für einen aufgetretenen Fall in Zusammenhang zu den weiteren Einzelheiten (wie Sterbeort, Bestattungsort, etc.) gefördert werden:

  1. Beratungskosten zu den rechtlichen Angelegenheiten
  2. Kosten für die Bestattungsinstitute
    1. Aufbewahrung
    2. Sarg bzw. Urne
    3. Transport in Sterbeort
    4. Überführung
    5. Transport im Bestattungsland
  3. Bestattungsgebühren bzw. weitere Bestattungskosten
    1. Kirche
    2. Trauerredner
    3. Todesanzeige
    4. Leichenschmaus im Wohnort
  4. Friedhofkosten
    1. Grabkosten
    2. Beisetzungskosten
  5. Floristenkosten
    1. Trauerkranz
    2. Blumen
    3. Sargschmuck
    4. Trauerhalle
    5. Dekoration
  6. Steinmetzkosten
    1. Grabstein mit Gravur
    2. Grabeinfassung
  7. Kosten für einen Flugsticket eines Begleitenden Verwandten

Jede Ausgabeposte wird in ausgewogenen Verhältnissen zu der Reservierte Zuschusssumme gedeckelt.

Die zu erbringenden Rückführungshilfe werden wie folgt festgelegt:

Zuschussrichtlinie in PDF-Version

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